Bund sieht vorübergehende Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor.
Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über eine Änderung im Infektionsschutzgesetz des Bundes informieren.
Bund sieht vorübergehende Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor
Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über eine Änderung im Infektionsschutzgesetz des Bundes informieren. Der Bund hat COVID-19 in den Katalog der übertragbaren Krankheiten nach § 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Diese Aufnahme hätte einen Mehraufwand für den Bereich der Kindertagesbetreuung (Einrichtungen, Tagespflegestellen und Familien) zur Folge. Neben einem gesetzlichen Betretungsverbot für die dort betreuten Kinder und einem Tätigkeitsverbot für die Beschäftigten bei Erkrankung oder Krankheitsverdacht würden durch die Regelung zusätzliche Meldepflichten für die Familien und Einrichtungen/
Kein Handlungsbedarf für Einrichtungen, Tagespflegestellen und Familien
Nach erheblicher Kritik auch von Seiten des Freistaats Bayern will der Bund diese Anpassung aber bereits im Oktober wieder rückgängig machen. Nach aktuellem Kenntnisstand handelt es sich deshalb nur um eine vorübergehende Anpassung durch den Bundesgesetzgeber für einen Zeitraum von etwa drei Wochen. Nachdem die Anpassung nur für einen so kurzen Zeitraum gelten soll, besteht für Sie kein Handlungsbedarf. Damit eine etwaige Berichterstattung zu der Gesetzesänderung nicht zu Verunsicherung führt, dient dieser Newsletter der Klarstellung und Ihrer Information über die weiterhin unveränderten Vorgaben.
Vorgaben bei Erkrankung an COVID-19
Die nachfolgenden Vorgaben gelten für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Es bestehen keine Sonderregelungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung.
Wenn ein betreutes Kind, eine beschäftigte Person oder eine Tagespflegeperson mittels eines durch Fachpersonal (z.B. in einer Arztpraxis, Apotheke oder einem Testzentrum) durchgeführten oder überwachten PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltests positiv auf COVID-19 getestet wird, muss sich diese Person nach der geltenden AV Isolation isolieren. Ein Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegestelle ist während der Dauer der Isolation nicht möglich.
Sollte ein zuhause durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis anzeigen, löst dies für sich noch keine Isolationspflicht aus. Es wird aber dringend empfohlen, in diesem Fall freiwillig Kontakte soweit möglich zu reduzieren und unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung bzw. Nichtbestätigung durchführen zu lassen, um einer Ansteckung vorzubeugen.
Nach Ende der Isolationspflicht darf die Einrichtung/Tagespflegestelle ohne weiteren Testnachweis wieder besucht bzw. die Beschäftigung aufgenommen werden. Die Isolationspflicht endet in der Regel nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Erstnachweis des Erregers, wenn die Person zu diesem Zeitpunkt zusätzlich seit 48 Stunden symptomfrei ist. Andernfalls besteht die Isolationspflicht zunächst fort, bis seit 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Tagen.
Eine Meldung an die Gesundheitsämter erfolgt bei Positivtestung bereits durch die Labore und Teststellen. Die Einrichtungen/
Sie müssen Ihre bisherige Handhabung im Umgang mit bestätigten COVID-19-Fällen daher trotz der vorübergehenden Gesetzesänderung nicht anpassen.
Umgang mit Krankheitssymptomen
Auch auf die Empfehlungen zum Umgang mit Krankheitssymptomen haben die vom Bund vorgesehenen Änderungen keine Auswirkung. Insbesondere besteht auch künftig keine Testnachweispflicht für Kinder oder Beschäftigte mit Krankheitssymptomen.
Es gilt weiterhin die Empfehlung:
- Kranke Kinder oder Beschäftigte bleiben zuhause! Ein Test muss nicht durchgeführt werden.
- Kinder oder Beschäftigte mit nur leichten Symptomen können die Einrichtung regulär besuchen bzw. in der Einrichtung/Tagespflegestelle tätig werden. Ein Testerfordernis besteht in diesem Fall nicht.
Es gelten dazu weiterhin die Empfehlungen des 486. Newsletters.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung