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Bund sieht vorübergehende Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor.

Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über eine Änderung im Infektionsschutzgesetz des Bundes informieren.

Bund sieht vorübergehende Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor

Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über eine Änderung im Infektionsschutzgesetz des Bundes informieren. Der Bund hat COVID-19 in den Katalog der übertragbaren Krankheiten nach § 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Diese Aufnahme hätte einen Mehraufwand für den Bereich der Kindertagesbetreuung (Einrichtungen, Tagespflegestellen und Familien) zur Folge. Neben einem gesetzlichen Betretungsverbot für die dort betreuten Kinder und einem Tätigkeitsverbot für die Beschäftigten bei Erkrankung oder Krankheitsverdacht würden durch die Regelung zusätzliche Meldepflichten für die Familien und Einrichtungen/Tagespflegestellen entstehen.

Kein Handlungsbedarf für Einrichtungen, Tagespflegestellen und Familien

Nach erheblicher Kritik auch von Seiten des Freistaats Bayern will der Bund diese Anpassung aber bereits im Oktober wieder rückgängig machen. Nach aktuellem Kenntnisstand handelt es sich deshalb nur um eine vorübergehende Anpassung durch den Bundesgesetzgeber für einen Zeitraum von etwa drei Wochen. Nachdem die Anpassung nur für einen so kurzen Zeitraum gelten soll, besteht für Sie kein Handlungsbedarf. Damit eine etwaige Berichterstattung zu der Gesetzesänderung nicht zu Verunsicherung führt, dient dieser Newsletter der Klarstellung und Ihrer Information über die weiterhin unveränderten Vorgaben.

Vorgaben bei Erkrankung an COVID-19

Die nachfolgenden Vorgaben gelten für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Es bestehen keine Sonderregelungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung.

Wenn ein betreutes Kind, eine beschäftigte Person oder eine Tagespflegeperson mittels eines durch Fachpersonal (z.B. in einer Arztpraxis, Apotheke oder einem Testzentrum) durchgeführten oder überwachten PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltests positiv auf COVID-19 getestet wird, muss sich diese Person nach der geltenden AV Isolation isolieren. Ein Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegestelle ist während der Dauer der Isolation nicht möglich.

Sollte ein zuhause durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis anzeigen, löst dies für sich noch keine Isolationspflicht aus. Es wird aber dringend empfohlen, in diesem Fall freiwillig Kontakte soweit möglich zu reduzieren und unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung bzw. Nichtbestätigung durchführen zu lassen, um einer Ansteckung vorzubeugen.

Nach Ende der Isolationspflicht darf die Einrichtung/Tagespflegestelle ohne weiteren Testnachweis wieder besucht bzw. die Beschäftigung aufgenommen werden. Die Isolationspflicht endet in der Regel nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Erstnachweis des Erregers, wenn die Person zu diesem Zeitpunkt zusätzlich seit 48 Stunden symptomfrei ist. Andernfalls besteht die Isolationspflicht zunächst fort, bis seit 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Tagen.

Eine Meldung an die Gesundheitsämter erfolgt bei Positivtestung bereits durch die Labore und Teststellen. Die Einrichtungen/Tagespflegepersonen müssen deshalb keine eigene Meldung an das Gesundheitsamt vornehmen.

Sie müssen Ihre bisherige Handhabung im Umgang mit bestätigten COVID-19-Fällen daher trotz der vorübergehenden Gesetzesänderung nicht anpassen.

Umgang mit Krankheitssymptomen

Auch auf die Empfehlungen zum Umgang mit Krankheitssymptomen haben die vom Bund vorgesehenen Änderungen keine Auswirkung. Insbesondere besteht auch künftig keine Testnachweispflicht für Kinder oder Beschäftigte mit Krankheitssymptomen.

Es gilt weiterhin die Empfehlung:

  • Kranke Kinder oder Beschäftigte bleiben zuhause! Ein Test muss nicht durchgeführt werden.
     
  • Kinder oder Beschäftigte mit nur leichten Symptomen können die Einrichtung regulär besuchen bzw. in der Einrichtung/Tagespflegestelle tätig werden. Ein Testerfordernis besteht in diesem Fall nicht.

Es gelten dazu weiterhin die Empfehlungen des 486. Newsletters.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung

Nachrichten

Anmeldebogen/Datenschutzklausel

Liebe Eltern,
da das Onlineportal "LittleBird" nicht wie gewünscht abläuft, haben wir den Anmeldebogen und die Datenschutzklausel für Sie zum Ausdrucken im  Download-Bereich zur Verfügung gestellt.

Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr

Mit > diesem Weihnachtsgruß < senden wir unseren Dank für die vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit.

Der Elternbeirat 2022/2023 stellt sich vor

Der Sonnenhügel hat einen neuen >Elternbeirat< gewählt. Wir freuen uns, dass sich so viele Mamis und Papis im Elternbeirat engagieren und aktiv an der Gestaltung unserer Einrichtung mitwirken. Dafür herzlichen Dank! Über die Arbeit des Elternbeirates können Sie sich nachfolgend informieren. 

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Ab dem 16. November 2022 wird die Isolationspflicht für positiv getestete Personen aufgehoben und durch weniger belastende Schutzmaßnahmen ersetzt.

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Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat daher am 2. November 2022 die zweiteilige Kurzfilmreihe „Murmel und Mo“ für Kinder gestartet. In den beiden Filmen erkundet ein Mädchen gemeinsam mit ihrem Lieblingsstofftier das Immunsystem und die besondere Wirkung von Impfungen.

Schließtage für das Jahr 2023

Liebe Eltern,
>> Hier << und im Downloadbereich finden Sie unsere Schließtage für das Kalenderjahr 2023.

Personelle Veränderungen im Johanniszweigverein Sulzbach

Der Herbst als Jahreszeit der Veränderung bringt auch im Trägerverein unserer Kitas in Sulzbach viel Neues mit sich.
Die Neuigkeiten finden Sie >> Hier <<

Neue Informationen zur Corona-Pandemie

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Herbstfest 2022 am 24.09.2022

Am 24.09.2022 findet unser diesjähriges Herbstfest mit der Wahl des neuen Elternbeirates statt. >> Hierzu sind Sie ganz herzlich eingeladen <<.

 

Das neue Hügel-Echo "Sommer 2022" ist da!

Das neue >> Hügel-Echo << für den Sommer 2022 ist da, auch zum hochladen im Downloadbereich.

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